In welcher rechtlichen Form, können in Ungarn Studenten bei einer ausländischen Gesellschaft beschäftigt werden?

Wenn Sie in Ungarn Studenten für einige Stunden in der Woche oder einige Tage im Monat beschäftigen wollen, dann stellt sich die Frage, wie könnte man das Auftragsverhältnis gestalten.

Es wird davon ausgegangen, dass die Studenten in Ungarn wohnen und der Ort der Ausbildung sich in Ungarn befindet.

Wir wollen auf drei verschiedene Möglichkeiten eingehen, wie  man die Studenten beschäftigen kann. Das sind die Anstellung, die Beauftragung als Einzelunternehmer (hier besteht die Notwendigkeit einer  Gewerbeanmeldung für die Studenten) und die Beauftragung als natürliche Person ohne Gewerbeanmeldung.

Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wann man sich als Einzelunternehmer registrieren muss und wann man auch Auftragsverhältnisse eingehen kann, ohne dass man ein Gewerbe anmelden muss?

Derzeit muss man sich z.B. insbesondere bei genehmigungspflichtigen Tätigkeiten (z.B. Tätigkeit als Logopäde, Arzt u.ä.) und bei Ausführung von Tätigkeiten, die nicht für Gesellschaften oder anderen Einzelunternehmern erbracht werden (sondern für natürliche Personen), als Einzelunternehmer registrieren lassen (Gewerbeanmeldung).

Da die Studenten, für eine Gesellschaft arbeiten sollen, wäre ein Beauftragungsverhältnis also grundsätzlich möglich, ohne  dass sich die Studenten als Einzelunternehmer registrieren lassen müssen.

Hier muss sich aber eine ausländische Gesellschaft in Ungarn registrieren lassen (Begründung einer „Betriebsstätte“). Mit dieser Steuernummer kann das ausländische Unternehmen die Zahlungen an das ungarische Finanzamt vornehmen. Ohne Registrierung wäre das nicht möglich und die Studenten könnten nur als Einzelunternehmer für die Gesellschaft tätig werden.

Als Einzelunternehmer sind umfangreiche steuerliche Pflichten zu erfüllen. Es müssen Umsatz-, Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen angefertigt und der Ertrag steuerlich ermittelt werden. Auch müssten die Studenten Rechnungen an den ausländischen Auftraggeber stellen. Die Beantragung einer USt-ID Nummer wäre hier möglich, so dass eine Abrechnung ohne Umsatzsteuer denkbar wäre. Der Aufwand würde sicherlich für die Studenten in Hinblick auf die Einnahmen unverhältnismäßig hoch sein und ein solches Auftragsverhältnis mit Studenten ist in Ungarn auch unüblich.

Ein Arbeitnehmerverhältnis wäre zwar auch denkbar, ist aber aus arbeitsrechtlicher Sicht (ähnlicher Schutz wie in Deutschland) nicht zu empfehlen.

Die ausländische Gesellschaft muss jedoch prüfen, ob sie aufgrund des Umfangs der Tätigkeit und der Organisation in Ungarn evtl. eine ertragsteuerliche Betriebsstätte begründet. Auch ist zu beachten, dass in Ungarn grundsätzlich eine Niederlassungspflicht besteht, wobei Verstöße dagegen derzeit jedoch kaum geahndet werden.

Kosten, die in Verbindung mit der Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft anfallen, stellen steuerrechtlich Aufwand im Sitzland dar, sofern keine Betriebsstätte vorliegt.

Sollte die Gesellschaft ungarische Rechnungen erhalten, die einen ungarischen Umsatzsteuerausweis enthalten, so kann dieser Umsatzsteuerbetrag nur im Rahmen des  Vorsteuervergütungsverfahrens geltend gemacht werden und mangels umsatzsteuerlicher Registrierung nicht im normalen Besteuerungsverfahren.

Steuerliche Vergünstigungen für die Beschäftigung von Auszubildenden erhalten nur ertragssteuerpflichtige Wirtschaftsgesellschaften (z.B. gemäß § 7 Abs. 1 BS. i KStG). Eine weitere steuerliche Vergünstigung gibt es im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Schülern im Rahmen eines Ausbildungspraktikums. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser steuerlichen Vergünstigungen (Steuerpflicht in Ungarn und im Rahmen einer Berufsausbildung) erfüllen ausländische Gesellschaften aber nicht.

Wir empfehlen mit den Studenten ein Beauftragungsverhältnis einzugehen und die Steuern und Abgaben zum Abzug zu bringen. Hierzu muss sich die Gesellschaft steuerlich registrieren lassen. Die Registrierung dauert ca. 3-4 Wochen.

Januar 2014; Pannonia Consulting Kft., Budapest

Vollstreckung/Inkasso des betrieblichen Bankkontos durch ungarische Finanzbehörde

Nicht immer werden die Steuerpflichtigen über Vollstreckungsmaßnahmen informiert. Sollte keine genügende Deckung auf dem Konto vorhanden sein, dann kann diese Maßnahme auch längere Zeit andauern. Um das Inkasso schnell zu beenden – damit man wieder Zugriff auf das Firmenkonto erhält – muss dem zuständige Sachbearbeiter nachgewiesen werden, dass das Geld gezahlt wurde bzw. die Steuerverbindlichkeit aufgrund einer erfolgten Verrechnung mit Guthaben oder Rückerstattungsansprüchen erloschen sind. Erst dann wird er das Inkasso beenden.

Im Falle einer Verrechnung mit Rückerstattungsansprüchen gibt es gesetzlich zwei Vorgaben zu berücksichtigen. Vor Verrechnung kann (muss nicht) die Behörde innerhalb von 30 Tage die Erklärung prüfen. Meist wird die Verrechnung auch nur nach Ablauf dieser Frist durchgeführt (analog der Vorgehensweise bei einer Auszahlung eines Vorsteuerüberhanges). Ein anderer Fall wäre es, wenn eine Überzahlung/Guthaben einer anderen Steuerart vorliegen sollte (die Höhe der erklärten Steuern sind geringer als der tatsächlich gezahlte Betrag). Dann wird natürlich sofort verrechnet.

Sie sollten also entweder für eine ausreichende Deckung des Bankkontos sorgen, um eine sofortige Beendigung des Inkassos zu erreichen. Sollten Sie die Steuerschulden mit einem anderen Bankkonto überweisen oder eine Verrechnung wünschen, so müssen Sie das dem zuständigen Sachbearbeiter nachweisen, damit die Vollstreckung aufgehoben wird. Bei einer Verrechnung mit Rückerstattungsansprüchen sind die gesetzlichen Fristen zu beachten.

Mai 2015; Pannonia Consulting Kft., Budapest