Erwerb von beweglichen Vermögensgegenständen durch ein ungarisches Unternehmen für einen deutschen Gesellschafter für Privatzwecke

Hier gibt es natürlich mehrere Alternativen, die bei der Abwicklung  in Frage kommen. Im Falle eines Verkaufs durch den ungarischen Lieferanten bzw. Weiterverkaufs durch die ungarische Gesellschaft an den deutschen Gesellschafter könnte man statt 27 % nur 19 % USt in Rechnung stellen, was sich wiederum auf den Endpreis bzw. die Gesamtkosten für die Anschaffung auswirkt. Hier müsste sich der Lieferant aber in Deutschland steuerlich registrieren lassen. Das würde einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen (An- und Abmeldung sowie Einreichung der Umsatzsteuererklärungen). Ein Vorsteuerabzug beim Endverbraucher ist in jedem Fall ausgeschlossen.

 Alternative 1: Die ungarische Gesellschaft erwirbt als Zwischenhändler den beweglichen Vermögensgegenstand und verkauft dieses mit einem Gewinnaufschlag an den Gesellschafter weiter

Die ungarische Gesellschaft hat für ihr Unternehmen zu Zwecke des Weiterverkaufs den beweglichen Vermögensgegenstand erworben und kann deshalb auch die Vorsteuer zum Abzug bringen. Sicherlich müsste hier der Gesellschaftszweck bzw. die Tätigkeiten der ungarischen Gesellschaft angepasst bzw. dem Finanzamt gemeldet werden. Der Weiterverkauf an den deutschen Gesellschafter (der das in seinem Privateigentum nutzen möchte) hat mit Umsatzsteuer (entweder deutscher oder ungarischer Umsatzsteuer) zu erfolgen. Einen Vorsteuerabzug kann der deutsche Gesellschafter nicht geltend machen.

Lieferungen an Privatpersonen in anderen EU Ländern werden im Grundsatz mit Ausweis der ungarischen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

Für Versendungslieferungen an Privatpersonen in anderen EU Ländern gelten Sonderregelungen (Innergemeinschaftliche Versendungslieferung)

Eine innergemeinschaftliche Versendungslieferung ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

  • Die Ware gelangt von Ungarn in einen anderen EU-Mitgliedstaat.
  • Der Transport der Waren wird vom ungarischen Unternehmer veranlasst.

Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn

  • er die Ware selbst transportiert oder
  • einen selbstständigen Dritten mit dem Transport beauftragt (Bsp.: Spediteur, Kurierdienst, Fuhrunternehmer, Post, Bahn).

Versendungslieferungen werden im Ursprungsland (Ungarn) besteuert, es sei denn, es werden bestimmte Lieferschwellen überschritten. Voraussetzung für eine Umsatzbesteuerung der Lieferung in Ungarn ist also, dass die Lieferungen in den betreffenden anderen Mitgliedstaat im vorangegangenen oder im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich einen bestimmten Umfang nicht überschreiten. Für die Höhe des Betrages ist dabei immer der von dem jeweiligen Land festgelegte Betrag entscheidend, in dem die Beförderung oder Versendung endet. Es ist hierbei nicht auf den Gesamtbetrag der jährlich erfolgenden Lieferungen in die EU-Mitgliedstaaten insgesamt, sondern auf den jeweils einzelnen Mitgliedstaat abzustellen.

Für Deutschland gilt eine Lieferschwelle (Schwellenwert für die Anwendung der Sonderregelung für Versendungslieferungen; Siehe Art 28b Teil B Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG) von 100.000 EUR.

Werden die oben angeführten Lieferschwellen überschritten, erfolgt die Besteuerung im Bestimmungsland, in das die Ware versandt wird, also in Deutschland (mit 19 % Umsatzsteuer).

Der ungarische Lieferant hat die Möglichkeit, auch für Lieferungen unterhalb der Lieferschwelle für die Besteuerung im jeweiligen Empfangsland zu optieren. Diese Erklärung ist sowohl gegenüber dem zuständigen ungarischen Finanzamt als auch gegenüber der zuständigen Finanzbehörde in Deutschland abzugeben. Der Lieferant ist an die Erklärung für zwei Jahre gebunden.

Werden die dargestellten Lieferschwellen nicht überschritten, ist in der Rechnung ungarische USt in Rechnung zu stellen. Unterliegen Versendungslieferungen aufgrund der eben dargestellten Grundsätze der Umsatzbesteuerung in einem anderen EU-Mitgliedstaat, so hat der ungarische Lieferant seinem Kunden die deutsche Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

Der ungarische Lieferant kann die in Rechnung gestellte deutsche Umsatzsteuer nicht an sein ungarisches Finanzamt abführen, sondern muss diese an das deutsche Finanzamt zahlen. Hierzu hat er sich dort umsatzsteuerlich registrieren zu lassen und entsprechende Steuermeldungen bzw. – erklärungen abzugeben. Der ungarische Unternehmer kann zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten einen Steuervertreter, einen so genannten Fiskalvertreter, in Deutschland bestellen.

Auch wenn z.B. eine deutsche Mutter- oder Schwestergesellschaft als weiterer Zwischenhändler auftreten würde, dann hätte man kein Vorsteuerabzugsrecht, denn juristische Personen (u.a. GmbH), die die Ware nicht für ihr Unternehmen beziehen, werden wie Privatpersonen behandelt. Gemäß § 15 dt. UStG gilt der innergemeinschaftliche Erwerb nicht als für das Unternehmen ausgeführt, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

Alternative 2: Die ungarische Gesellschaft erwirbt den beweglichen Vermögensgegenstand und gibt dieses unentgeltlich dem Gesellschafter weiter

Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung eines Gegenstands, den der Unternehmer bzw. das Unternehmen nicht für sein Unternehmen nutzt. Die ungarische Gesellschaft darf in diesem Fall keine Vorsteuer geltend machen. Es scheint, dass hier eine Sachzuwendung an einen Gesellschafter vorliegt. Dieser Vermögensvorteil sollte deshalb auch einkommensteuerliche und evtl. sogar schenkungssteuerliche Auswirkungen haben.

Juni 2015 ; Pannonia Consulting Kft., Budapest