Besteuerung einer deutschen Betriebsrente

Nachfolgend wollen wir auf die Besteuerung einer deutschen Betriebsrente etwas näher eingehen.

Wenn Sie in Ungarn ansässig bzw. wohnhaft sind, dann ist die Betriebsrente gemäß Art. 17 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) in Ungarn zu besteuern. Eine staatliche Rente aus Deutschland kann ausnahmsweise nach altem Abkommensrecht ebenfalls in Ungarn besteuert werden (nur unter engen Voraussetzungen). Da Ungarn auf eine Besteuerung verzichtet, könnte im Idealfall alle Rentenbezüge steuerfrei bezogen werden. (!)

Nach Art. 22 Abs. 1 Buchstabe a des DBA gibt es für in Deutschland ansässige Personen eine sogenannte allgemeine Rückfallklausel (gilt nicht nur für bestimmte Einkünfte, sondern für alle). Diese Subject-to-tax-Klausel bezieht sich auf den Ansässigkeitsstaat, d. h. die Freistellung der Einkünfte in diesem Staat ist von der Besteuerung der betreffenden Einkünfte im Quellen- bzw. Tätigkeitsstaat abhängig. Sollten in Deutschland ansässige Rentner aus Ungarn Rentenbezüge erhalten und diese Renten wären in Ungarn nicht steuerpflichtig und das Doppelbesteuerungsabkommens würde das Steuerrecht Ungarn zuweisen, dann könnte Deutschland diese Renten besteuern.

Eine solche Regelung lässt sich für in Ungarn ansässige Rentner in Absatz 2 nicht (!) erkennen. Eine Besteuerung der Renten (staatliche Rente und Betriebsrente) in Deutschland wäre also unseres Erachtens nicht korrekt (auch nicht rückwirkend).

Wir empfehlen den vom o.g. Sachverhalt betroffenen Personen daher, sich mit der Thematik zu beschäftigen und ggf. von potentiellen Steuerbefreiungen in Ungarn zu profitieren.

April 2014; Pannonia Consulting Kft., Budapest

Besteuerung der Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Der Artikel 6 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Ungarn und Deutschland (DBA) regelt die Besteuerung der Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, sofern eine doppelte Steuerpflicht besteht (unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland und beschränkte Steuerpflicht in Ungarn). Gemäß Absatz 1 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person (angenommen Deutschland) aus unbeweglichem Vermögen bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt (angenommen Ungarn), im anderen Staat (Ungarn) besteuert werden.

In Deutschland müssen Sie die Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Ihrer Steuererklärung als ausländische Einkünfte angeben (§ 34c i.V.m. § 34d Nr. 7 Einkommensteuergesetz). Diese werden gemäß des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Ungarn und Deutschland freigestellt (Artikel 22 Abs. 1 DBA: Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat). Ein sogenannter Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG (steuerfreie Einkünfte gem. DBA) kommt hier nicht zur Anwendung, sodass diese Einkünfte in Deutschland als steuerfrei betrachtet werden. Nichtsdestotrotz sind die steuerfeien Erträge in Deutschland jedoch zu erklären (in der Einkommensteuererklärung).

März 2014; Pannonia Consulting Kft., Budapest