Elektronisches Straßen-Frachtkontrollsystem; Meldepflicht für alle per LKW transportierten Güter

Seit dem 1. Januar 2015 gibt es eine Vorschrift, die die vom Warentransport betroffenen ungarische Unternehmen dazu verpflichtet, sich ordnungsgemäß entsprechend den neuen Frachtvorschriften registrieren zu lassen. Dies betrifft im genaueren Unternehmen, die Warentransporte per LKW in Auftrag geben bzw. sich Waren per LKW anliefern lassen. Das gilt auch für ausländische Unternehmen, die in Ungarn umsatzsteuerlich registriert sind
(bezüglich der Arten von Lieferungen ist jedoch zu unterscheiden zwischen einem innergemeinschaftlichen Erwerb und einer innergemeinschaftlichen Lieferung).
Grundsätzlich hat der Absender der Lieferung die Meldung der steuerpflichtigen Lieferung zu machen. Handelt es sich jedoch um einen ausländischen Lieferant aus der EU, welcher nicht in Ungarn steuerlich registriert und in der EU ansässig ist, dann geht die Verpflichtung auf den Empfänger der Ware über. Übrigens ist es letztendlich irrelevant, wer (bzw. welcher Dienstleister) für die Durchführung des Transports beauftragt wird – der Absender der Ware ist entscheidend.
Das Absenderunternehmen muss dem Frachtführer vor dem Warentransport durch den zuständigen Lieferanten die EKÁER-Nummer mitteilen. Sollte bei einer Kontrolle der Fracht die Papiere unvollständig sein (z.B. EKÁER-Nummer fehlt bzw. die Anmeldung weist Fehler auf), so kann der beladene LKW an der Weiterfahrt behindert werden, wenn die Bußgelder nicht an Ort und Stelle bezahlt werden.
Januar 2015; Pannonia Consulting Kft., Budapest

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