Gewerbeanmeldung Ungarn – Meldepflicht für Gewerbetreibender bzw. Einzelunternehmer

Sie möchten sich als Einzelunternehmer in Ungarn niederlassen? Ist dies der Fall, bedeutet dies, dass die Bedingungen einer ordnungsgemäßen ungarischen Gewerbeanmeldung zu erfüllen sind.
Insbesondere für nicht ungarische Unternehmer, sind folgende Schritte nötig:
1) Sie müssen sich beim Ausländeramt registrieren
2) Sie müssen einen Wohnsitz in Ungarn anmelden
3) Sie benötigen eine Steueridentifikationsnummer
4) Die Tätigkeit ist bei der Gemeinde anzumelden
5) Es muss ein Behördenzugang beantragt werden
6) Dem Finanzamt ist die Art der Tätigkeit anzuzeigen
7) Beantragung einer Versichertennummer bzw. Versichertenkarte
8) Es ist ein Bankkonto zu eröffnen
9) Erwerb eines Rechnungsblocks für die Erstellung der Ausgangsrechnungen oder Erwerb sowie Registrierung des verwendeten Rechnungserstellungsprogramms
Januar 2015; Pannonia Consulting Kft., Budapest

Personenidentität: Neue Änderungen der Abgabenordnung bezüglich der Meldepflichten für Geschäftsführer

Der ungarische Gesetzgeber hat kürzlich erst wieder eine Vorschrift erlassen, die die Administration für Unternehmen erhöht.
So sind seit dem 01.01.2015 nicht nur die mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen und Personen anzuzeigen, sondern auch Sachverhalte, wo zwei Unternehmen untereinander Geschäfte machen unter der Leitung derselben geschäftsführenden Personen. Das gilt sowohl für innerstaatliche Sachverhalte (in Ungarn) als auch für grenzüberschreitende Sachverhalte.
Ist z.B. Herr Müller Geschäftsführer einer deutschen GmbH sowie einer kooperierenden ungarischen Kft., so hat Herr Müller dies beim ungarischen Gesetzgeber anzuzeigen (sollten solche Beziehungen bereits bestanden haben, mussten diese bis zum 15.01.2015 angezeigt werden).
Bei jeder der o.g. Geschäftsbeziehung muss überprüft werden, ob diese die Notwendigkeit der Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation nach sich zieht. Diese wäre dann bis zum 31.05. des dem Geschäftsjahr der zu dokumentierenden Transaktion folgenden Jahres anzufertigen.
Man kann annehmen, dass diese Vorschrift hauptsächlich darauf abzielt, nicht angemeldete Beziehungen mit Bußgeldern zu belegen, wenn im Rahmen einer Prüfung dies festgestellt wird. Auch erleichtert das den Prüfern, dadurch Kenntnis bzgl. der Erstellung einer eventuellen Verrechnungspreisdokumentation zu erhalten.
Januar 2015; Pannonia Consulting Kft., Budapest

Elektronisches Straßen-Frachtkontrollsystem/Angaben zur Anmeldung

Um unnötige Bußgelder und sonstige Unannehmlichkeiten zu sparen, wird die Einhaltung der EKÁER – Formvorschriften empfohlen.
Wir benötigen also folgende Angaben für eine ordnungsgemäße EKÁER – Registrierung:
• Allgemeine Angaben:
o insb. interne Bestellnummer (falls vorhanden)
• Folgende Daten ALLER an der Fracht Beteiligten (Absender / Empfänger / Beladung)
o Name:
o USt ID-Nummer:
o Adresse:
• Warenliste:
o Zolltarifnummern (passende Zolltarifnummer heraussuchen)
o Bruttogewicht in kg
o Wert in HUF (den Wechselkurs finden Sie hier)
Spätestens bis zur Abfahrt (bzw. spätestens bis zum Grenzübertritt nach Ungarn) müssen die Kennzeichen der Zugmaschine ggf. Anhängers (mit Länderkennzeichen) registriert werden.
Der Warentransport ist formal erst erfolgreich abgeschlossen mit der Rückbestätigung über die Auslieferung der Waren (tatsächliches Datum). Der Erhalt wird dann ebenfalls registriert.
Es wird grundsätzlich nur dann eine EKAÉR Nummer benötigt, wenn die Fracht über 2.500 kg oder der Wert über 2 Mio. H UF (z.Zt. 6.300 EUR) ist, und die Waren darüber hinaus mit einem mautpflichtigem LKW befördert wird (über 3,5 Tonnen).
Januar 2015; Pannonia Consulting Kft., Budapest

Elektronisches Straßen-Frachtkontrollsystem; Meldepflicht für alle per LKW transportierten Güter

Seit dem 1. Januar 2015 gibt es eine Vorschrift, die die vom Warentransport betroffenen ungarische Unternehmen dazu verpflichtet, sich ordnungsgemäß entsprechend den neuen Frachtvorschriften registrieren zu lassen. Dies betrifft im genaueren Unternehmen, die Warentransporte per LKW in Auftrag geben bzw. sich Waren per LKW anliefern lassen. Das gilt auch für ausländische Unternehmen, die in Ungarn umsatzsteuerlich registriert sind
(bezüglich der Arten von Lieferungen ist jedoch zu unterscheiden zwischen einem innergemeinschaftlichen Erwerb und einer innergemeinschaftlichen Lieferung).
Grundsätzlich hat der Absender der Lieferung die Meldung der steuerpflichtigen Lieferung zu machen. Handelt es sich jedoch um einen ausländischen Lieferant aus der EU, welcher nicht in Ungarn steuerlich registriert und in der EU ansässig ist, dann geht die Verpflichtung auf den Empfänger der Ware über. Übrigens ist es letztendlich irrelevant, wer (bzw. welcher Dienstleister) für die Durchführung des Transports beauftragt wird – der Absender der Ware ist entscheidend.
Das Absenderunternehmen muss dem Frachtführer vor dem Warentransport durch den zuständigen Lieferanten die EKÁER-Nummer mitteilen. Sollte bei einer Kontrolle der Fracht die Papiere unvollständig sein (z.B. EKÁER-Nummer fehlt bzw. die Anmeldung weist Fehler auf), so kann der beladene LKW an der Weiterfahrt behindert werden, wenn die Bußgelder nicht an Ort und Stelle bezahlt werden.
Januar 2015; Pannonia Consulting Kft., Budapest