Gewerbeanmeldung Ungarn – Meldepflicht für Gewerbetreibender bzw. Einzelunternehmer

Sie möchten sich als Einzelunternehmer in Ungarn niederlassen? Ist dies der Fall, bedeutet dies, dass die Bedingungen einer ordnungsgemäßen ungarischen Gewerbeanmeldung zu erfüllen sind.
Insbesondere für nicht ungarische Unternehmer, sind folgende Schritte nötig:
1) Sie müssen sich beim Ausländeramt registrieren
2) Sie müssen einen Wohnsitz in Ungarn anmelden
3) Sie benötigen eine Steueridentifikationsnummer
4) Die Tätigkeit ist bei der Gemeinde anzumelden
5) Es muss ein Behördenzugang beantragt werden
6) Dem Finanzamt ist die Art der Tätigkeit anzuzeigen
7) Beantragung einer Versichertennummer bzw. Versichertenkarte
8) Es ist ein Bankkonto zu eröffnen
9) Erwerb eines Rechnungsblocks für die Erstellung der Ausgangsrechnungen oder Erwerb sowie Registrierung des verwendeten Rechnungserstellungsprogramms
Januar 2015; Pannonia Consulting Kft., Budapest

Personenidentität: Neue Änderungen der Abgabenordnung bezüglich der Meldepflichten für Geschäftsführer

Der ungarische Gesetzgeber hat kürzlich erst wieder eine Vorschrift erlassen, die die Administration für Unternehmen erhöht.
So sind seit dem 01.01.2015 nicht nur die mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen und Personen anzuzeigen, sondern auch Sachverhalte, wo zwei Unternehmen untereinander Geschäfte machen unter der Leitung derselben geschäftsführenden Personen. Das gilt sowohl für innerstaatliche Sachverhalte (in Ungarn) als auch für grenzüberschreitende Sachverhalte.
Ist z.B. Herr Müller Geschäftsführer einer deutschen GmbH sowie einer kooperierenden ungarischen Kft., so hat Herr Müller dies beim ungarischen Gesetzgeber anzuzeigen (sollten solche Beziehungen bereits bestanden haben, mussten diese bis zum 15.01.2015 angezeigt werden).
Bei jeder der o.g. Geschäftsbeziehung muss überprüft werden, ob diese die Notwendigkeit der Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation nach sich zieht. Diese wäre dann bis zum 31.05. des dem Geschäftsjahr der zu dokumentierenden Transaktion folgenden Jahres anzufertigen.
Man kann annehmen, dass diese Vorschrift hauptsächlich darauf abzielt, nicht angemeldete Beziehungen mit Bußgeldern zu belegen, wenn im Rahmen einer Prüfung dies festgestellt wird. Auch erleichtert das den Prüfern, dadurch Kenntnis bzgl. der Erstellung einer eventuellen Verrechnungspreisdokumentation zu erhalten.
Januar 2015; Pannonia Consulting Kft., Budapest

Elektronisches Straßen-Frachtkontrollsystem; Meldepflicht für alle per LKW transportierten Güter

Seit dem 1. Januar 2015 gibt es eine Vorschrift, die die vom Warentransport betroffenen ungarische Unternehmen dazu verpflichtet, sich ordnungsgemäß entsprechend den neuen Frachtvorschriften registrieren zu lassen. Dies betrifft im genaueren Unternehmen, die Warentransporte per LKW in Auftrag geben bzw. sich Waren per LKW anliefern lassen. Das gilt auch für ausländische Unternehmen, die in Ungarn umsatzsteuerlich registriert sind
(bezüglich der Arten von Lieferungen ist jedoch zu unterscheiden zwischen einem innergemeinschaftlichen Erwerb und einer innergemeinschaftlichen Lieferung).
Grundsätzlich hat der Absender der Lieferung die Meldung der steuerpflichtigen Lieferung zu machen. Handelt es sich jedoch um einen ausländischen Lieferant aus der EU, welcher nicht in Ungarn steuerlich registriert und in der EU ansässig ist, dann geht die Verpflichtung auf den Empfänger der Ware über. Übrigens ist es letztendlich irrelevant, wer (bzw. welcher Dienstleister) für die Durchführung des Transports beauftragt wird – der Absender der Ware ist entscheidend.
Das Absenderunternehmen muss dem Frachtführer vor dem Warentransport durch den zuständigen Lieferanten die EKÁER-Nummer mitteilen. Sollte bei einer Kontrolle der Fracht die Papiere unvollständig sein (z.B. EKÁER-Nummer fehlt bzw. die Anmeldung weist Fehler auf), so kann der beladene LKW an der Weiterfahrt behindert werden, wenn die Bußgelder nicht an Ort und Stelle bezahlt werden.
Januar 2015; Pannonia Consulting Kft., Budapest

Innergemeinschaftliches Verbringen aus Deutschland zum Auslieferungslager nach Ungarn

Nach ungarischer (sowie deutscher) Rechtsauffassung, muss ein deutsches Unternehmen ein innergemeinschaftliches Verbringen in Deutschland als innergemeinschaftliche Lieferung (unter Verwendung der deutschen USt ID Nr.) erklären und in Ungarn als innergemeinschaftlichen Erwerb (unter Verwendung der ungarischen USt ID Nr.) angeben, wenn Ware von Deutschland aus in ein ungarisches Warenlager verbracht werden.

Natürlich wird oft aus Unkenntnis das innergemeinschaftliche Verbringen nicht in den zusammenfassenden Meldungen erklärt und die Finanzverwaltungen sind in dieser Hinsicht auch relativ zurückhaltend bei der Festsetzung von Strafen. Auch lässt sich bei den Prüfungen erkennen, dass die ungarischen und deutschen Finanzbeamten für dieses Thema unterschiedlich stark sensibilisiert sind, bspw. manchmal gar nicht erkennen, dass eine Erklärungspflicht gegeben ist. Laut Abgabenordnung könnten die Finanzbeamten aufgrund der fehlenden Abgabe der zusammenfassenden Meldung bis zu 500.000 HUF je fehlender Meldung als Bußgeld festsetzen, wobei jedoch anfangs die Strafen deutlich geringer ausfallen dürften.

Auch wenn sich die Strafen derzeit in Maßen halten, empfehlen wir Ihnen, sich mit den Formalitäten auseinanderzusetzen, um sich zukünftige Unannehmlichkeiten mit den Behörden zu ersparen (nicht nur finanziellen Aufwand). Wenden Sie sich hierfür an den Berater Ihres Vertrauens.

April 2014; Pannonia Consulting Kft., Budapest

Besteuerung einer deutschen Betriebsrente

Nachfolgend wollen wir auf die Besteuerung einer deutschen Betriebsrente etwas näher eingehen.

Wenn Sie in Ungarn ansässig bzw. wohnhaft sind, dann ist die Betriebsrente gemäß Art. 17 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) in Ungarn zu besteuern. Eine staatliche Rente aus Deutschland kann ausnahmsweise nach altem Abkommensrecht ebenfalls in Ungarn besteuert werden (nur unter engen Voraussetzungen). Da Ungarn auf eine Besteuerung verzichtet, könnte im Idealfall alle Rentenbezüge steuerfrei bezogen werden. (!)

Nach Art. 22 Abs. 1 Buchstabe a des DBA gibt es für in Deutschland ansässige Personen eine sogenannte allgemeine Rückfallklausel (gilt nicht nur für bestimmte Einkünfte, sondern für alle). Diese Subject-to-tax-Klausel bezieht sich auf den Ansässigkeitsstaat, d. h. die Freistellung der Einkünfte in diesem Staat ist von der Besteuerung der betreffenden Einkünfte im Quellen- bzw. Tätigkeitsstaat abhängig. Sollten in Deutschland ansässige Rentner aus Ungarn Rentenbezüge erhalten und diese Renten wären in Ungarn nicht steuerpflichtig und das Doppelbesteuerungsabkommens würde das Steuerrecht Ungarn zuweisen, dann könnte Deutschland diese Renten besteuern.

Eine solche Regelung lässt sich für in Ungarn ansässige Rentner in Absatz 2 nicht (!) erkennen. Eine Besteuerung der Renten (staatliche Rente und Betriebsrente) in Deutschland wäre also unseres Erachtens nicht korrekt (auch nicht rückwirkend).

Wir empfehlen den vom o.g. Sachverhalt betroffenen Personen daher, sich mit der Thematik zu beschäftigen und ggf. von potentiellen Steuerbefreiungen in Ungarn zu profitieren.

April 2014; Pannonia Consulting Kft., Budapest

Frist für die Abgabe der Liste über die „angemeldeten Forderungen“ der Gläubiger

Widmen wir uns der Liquidation. Im Rahmen der Liquidation einer Gesellschaft können die Gläubiger ihre Forderungsansprüche anmelden und innerhalb einer bestimmten Frist ist beim Firmengericht eine Gläubigerliste einzureichen. Die Fristen hierfür (gemäß § 106 Ctv.) werden wie folgt berechnet.

Beispiel:

Annahme: Beschluss des Handelsgerichtes über den Beginn der freiwilligen Liquidation: 13.02.2014

Anmeldung der Forderungsansprüche (Frist: 13.02. + 40 Tage: 25.03.2014)

Erstellung einer Gläubigerliste (Frist: 25.03.2014 + 15 Tage: 09.4.2014)

Einreichung der Gläubigerliste beim Firmengericht  (Frist: 09.04.2014 + 15 Tage: 24.4.2014)

März 2014; Pannonia Consulting Kft., Budapest

Verpflegungsmehraufwendungen/ Tagegelder

In den nachfolgenden Zeilen gehen wir etwas auf die ungarische Regelungen bezüglich der Besteuerung von Verpflegungsmehraufwendungen ein.

Leider kann man in Ungarn nicht abgabenfrei Spesen an Mitarbeiter zahlen. Es gibt jedoch vereinzelt Sachverhalte, bei denen Einsparungen aus steuerlicher Sicht möglich sind – beispielsweise ist für Auslandsdienstreisen eine teilweise Befreiung möglich. Bei Auslandsreisen sind Tagegelder i.H.v. 30 % steuer- und sozialversicherungsfrei. Maximal dürfen aber nur 15 EUR steuerfrei gezahlt werden, was faktisch bedeutet, dass nur Tagegelder bis 50 EUR (Bruttobetrag) steuerlich optimal begünstigt sind.

Die Tagegelder, die für Inlandsdienstreisen gezahlt werden, sind jedoch leider steuer- und abgabenpflichtig (werden wie Gehalt behandelt). Üblich sind Tagegelder bei ungarischen Unternehmen von Brutto circa 1.500 HUF/Tag.

März 2014; Pannonia Consulting Kft., Budapest

 

Besteuerung der Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Der Artikel 6 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Ungarn und Deutschland (DBA) regelt die Besteuerung der Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, sofern eine doppelte Steuerpflicht besteht (unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland und beschränkte Steuerpflicht in Ungarn). Gemäß Absatz 1 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person (angenommen Deutschland) aus unbeweglichem Vermögen bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt (angenommen Ungarn), im anderen Staat (Ungarn) besteuert werden.

In Deutschland müssen Sie die Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Ihrer Steuererklärung als ausländische Einkünfte angeben (§ 34c i.V.m. § 34d Nr. 7 Einkommensteuergesetz). Diese werden gemäß des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Ungarn und Deutschland freigestellt (Artikel 22 Abs. 1 DBA: Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat). Ein sogenannter Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG (steuerfreie Einkünfte gem. DBA) kommt hier nicht zur Anwendung, sodass diese Einkünfte in Deutschland als steuerfrei betrachtet werden. Nichtsdestotrotz sind die steuerfeien Erträge in Deutschland jedoch zu erklären (in der Einkommensteuererklärung).

März 2014; Pannonia Consulting Kft., Budapest

 

Erwerb/Kauf eines Pkw´s in Deutschland und Zulassung/Anmeldung in Ungarn

Bei der Umsatzsteuer ist folgendes zu beachten:

Nur bei „neuen” Autos findet eine sogenanntes „Fahrzeugeinzelbesteuerungsverfahren” statt. Die Käuferin des Fahrzeugs muss die Umsatzsteuer in dem EU Land zahlen, in dem sie diesen Pkw einführt (also wenn Sie einen Pkw in Deutschland kaufen und diesen in Ungarn anmelden, dann müssen bei „neuen” Autos 27 % Umsatzsteuer abgeführt werden.

„Neu“ im Sinne des „Fahrzeugeinzelbesteuerungsverfahrens” ist ein Auto, das im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat oder dessen erste Inbetriebnahme zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.

Bei nicht neuen Autos fällt hingegen keine Umsatzsteuer in Ungarn an. Natürlich müssen Sie im Fall des Erwerbs eines Pkw´s von einem deutschen Händler evtl. deutsche Umsatzsteuer zahlen. Alternativ können Sie auch ein differenzbesteuertes Auto erwerben. Hier kann der Händler nur die Gewinnmarge der Umsatzsteuer unterwerfen. In dem Fall sind Sie auch nicht in Ungarn umsatzsteuerpflichtig. Bei Erwerb eines Gebrauchtwagens, welches nicht als „neu” definiert wird, von einer deutschen Privatperson fällt ebenfalls keine Umsatzbesteuerung in Ungarn an.

Es gibt viele ungarische Seiten, die die Kosten für die Zulassung in Ungarn von Autos aus anderen EU Ländern berechnen:

Geben Sie einmal folgende Suchbegriffe ein:

„regisztrációs adó kalkulátor 2015”

Hier ein Beispiel:

http://szamoldki.com/auto/autobehozatal

Einfuhr Pkw aus EU Ländern/AUTÓBEHOZATAL (EU-BÓL):

Kaufpreis/Vételár (EUR)*: 15.000 EUR

Wechselkurs/Euro árfolyam*: 300 HUF/EUR

Reisekosten/Utiköltség (Ft)*: z.B. 10.000 HUF

Kapazität/Hengerűrtartalom (cm3)*: 2.000

Leistung/Teljesítmény­ (kw)*: 120

Herstellungsjahr/Gyártási év*: 2012

Kraftstoff/Üzemanyag*: Diesel

gibt es einen gültigen ausländischen TÜV/Rendelkezik érvényes külföldi műszaki vizsgával*: Ja/Igen

Schadstoffklasse/Környezetvédelmi osztály*: Euro 4

erste Zulassung (Jahr)/Első forgalombahelyezés (év)*: 2012

erste Zulassung (Monat)/Első forgalombahelyezés (hónap)*: Januar

Ergebnis der Kostenberechnung:

Kaufpreis/Vételár:4 500 000 Ft

Registrationsgebühr/Regisztrációsadó:300 600 Ft

Gebühr Eigentümernachweis/Vagyonszerzési illeték:90 000 Ft

Gebühr für die technische Überprüfung/Műszaki vizsga (Honosítás):8 000 Ft

Kennzeichen/Rendszám:8 500 Ft

Érvényesítő címke:585 Ft

Zulassung/Forgalmi engedély:6 000 Ft

Fahrzeugbrief/Törzskönyv:6 000 Ft

Reisekosten/Utiköltség:10 000 Ft

Insgesamt/Összesen:4 929 685 Ft

Es gibt auch spezialisierte Firmen, die diese Anmeldungen übernehmen.

Auch fallen Kfz Steuern in Ungarn an.

Diese berechnen sich wie folgt:

im Jahr der Herstellung und in den folgenden 3 Kalenderjahren: 345 Ft/kilowatt,

in den Kalenderjahren 4-7.: 300 Ft/kilowatt,

in den Kalenderjahren 8-11.:  230 Ft/kilowatt,

in den Kalenderjahren 12-15.: 185 Ft/kilowatt,

in den Kalenderjahren 16. und folgende: 140 Ft/kilowatt.

Hier finden Sie ein Beispiel:

http://kalkulatorlap.hu/teljesitmenyado_kalkulator.html

Teljesítményadó kalkulátor 2015:

Herstellungsjahr/Gyártási év*: 2012

Leistung/Teljesítmény­ (kw)*: 120

Steuern/Fizetendő:       41.400 Ft (=345 je kw)

Es gibt auch für die Haftpflichtversicherungen in Ungarn einen Kalkulator. Diesen finden Sie hier.

http://www.biztositas.hu/Partner/Kotelezo-biztositas/Dijszamitas-kotes.html

Mai 2015; Pannonia Consulting Kft., Budapest

 

Erwerb von beweglichen Vermögensgegenständen durch ein ungarisches Unternehmen für einen deutschen Gesellschafter für Privatzwecke

Hier gibt es natürlich mehrere Alternativen, die bei der Abwicklung  in Frage kommen. Im Falle eines Verkaufs durch den ungarischen Lieferanten bzw. Weiterverkaufs durch die ungarische Gesellschaft an den deutschen Gesellschafter könnte man statt 27 % nur 19 % USt in Rechnung stellen, was sich wiederum auf den Endpreis bzw. die Gesamtkosten für die Anschaffung auswirkt. Hier müsste sich der Lieferant aber in Deutschland steuerlich registrieren lassen. Das würde einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen (An- und Abmeldung sowie Einreichung der Umsatzsteuererklärungen). Ein Vorsteuerabzug beim Endverbraucher ist in jedem Fall ausgeschlossen.

 Alternative 1: Die ungarische Gesellschaft erwirbt als Zwischenhändler den beweglichen Vermögensgegenstand und verkauft dieses mit einem Gewinnaufschlag an den Gesellschafter weiter

Die ungarische Gesellschaft hat für ihr Unternehmen zu Zwecke des Weiterverkaufs den beweglichen Vermögensgegenstand erworben und kann deshalb auch die Vorsteuer zum Abzug bringen. Sicherlich müsste hier der Gesellschaftszweck bzw. die Tätigkeiten der ungarischen Gesellschaft angepasst bzw. dem Finanzamt gemeldet werden. Der Weiterverkauf an den deutschen Gesellschafter (der das in seinem Privateigentum nutzen möchte) hat mit Umsatzsteuer (entweder deutscher oder ungarischer Umsatzsteuer) zu erfolgen. Einen Vorsteuerabzug kann der deutsche Gesellschafter nicht geltend machen.

Lieferungen an Privatpersonen in anderen EU Ländern werden im Grundsatz mit Ausweis der ungarischen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

Für Versendungslieferungen an Privatpersonen in anderen EU Ländern gelten Sonderregelungen (Innergemeinschaftliche Versendungslieferung)

Eine innergemeinschaftliche Versendungslieferung ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

  • Die Ware gelangt von Ungarn in einen anderen EU-Mitgliedstaat.
  • Der Transport der Waren wird vom ungarischen Unternehmer veranlasst.

Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn

  • er die Ware selbst transportiert oder
  • einen selbstständigen Dritten mit dem Transport beauftragt (Bsp.: Spediteur, Kurierdienst, Fuhrunternehmer, Post, Bahn).

Versendungslieferungen werden im Ursprungsland (Ungarn) besteuert, es sei denn, es werden bestimmte Lieferschwellen überschritten. Voraussetzung für eine Umsatzbesteuerung der Lieferung in Ungarn ist also, dass die Lieferungen in den betreffenden anderen Mitgliedstaat im vorangegangenen oder im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich einen bestimmten Umfang nicht überschreiten. Für die Höhe des Betrages ist dabei immer der von dem jeweiligen Land festgelegte Betrag entscheidend, in dem die Beförderung oder Versendung endet. Es ist hierbei nicht auf den Gesamtbetrag der jährlich erfolgenden Lieferungen in die EU-Mitgliedstaaten insgesamt, sondern auf den jeweils einzelnen Mitgliedstaat abzustellen.

Für Deutschland gilt eine Lieferschwelle (Schwellenwert für die Anwendung der Sonderregelung für Versendungslieferungen; Siehe Art 28b Teil B Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG) von 100.000 EUR.

Werden die oben angeführten Lieferschwellen überschritten, erfolgt die Besteuerung im Bestimmungsland, in das die Ware versandt wird, also in Deutschland (mit 19 % Umsatzsteuer).

Der ungarische Lieferant hat die Möglichkeit, auch für Lieferungen unterhalb der Lieferschwelle für die Besteuerung im jeweiligen Empfangsland zu optieren. Diese Erklärung ist sowohl gegenüber dem zuständigen ungarischen Finanzamt als auch gegenüber der zuständigen Finanzbehörde in Deutschland abzugeben. Der Lieferant ist an die Erklärung für zwei Jahre gebunden.

Werden die dargestellten Lieferschwellen nicht überschritten, ist in der Rechnung ungarische USt in Rechnung zu stellen. Unterliegen Versendungslieferungen aufgrund der eben dargestellten Grundsätze der Umsatzbesteuerung in einem anderen EU-Mitgliedstaat, so hat der ungarische Lieferant seinem Kunden die deutsche Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

Der ungarische Lieferant kann die in Rechnung gestellte deutsche Umsatzsteuer nicht an sein ungarisches Finanzamt abführen, sondern muss diese an das deutsche Finanzamt zahlen. Hierzu hat er sich dort umsatzsteuerlich registrieren zu lassen und entsprechende Steuermeldungen bzw. – erklärungen abzugeben. Der ungarische Unternehmer kann zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten einen Steuervertreter, einen so genannten Fiskalvertreter, in Deutschland bestellen.

Auch wenn z.B. eine deutsche Mutter- oder Schwestergesellschaft als weiterer Zwischenhändler auftreten würde, dann hätte man kein Vorsteuerabzugsrecht, denn juristische Personen (u.a. GmbH), die die Ware nicht für ihr Unternehmen beziehen, werden wie Privatpersonen behandelt. Gemäß § 15 dt. UStG gilt der innergemeinschaftliche Erwerb nicht als für das Unternehmen ausgeführt, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

Alternative 2: Die ungarische Gesellschaft erwirbt den beweglichen Vermögensgegenstand und gibt dieses unentgeltlich dem Gesellschafter weiter

Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung eines Gegenstands, den der Unternehmer bzw. das Unternehmen nicht für sein Unternehmen nutzt. Die ungarische Gesellschaft darf in diesem Fall keine Vorsteuer geltend machen. Es scheint, dass hier eine Sachzuwendung an einen Gesellschafter vorliegt. Dieser Vermögensvorteil sollte deshalb auch einkommensteuerliche und evtl. sogar schenkungssteuerliche Auswirkungen haben.

Juni 2015 ; Pannonia Consulting Kft., Budapest