Erwerb/Kauf eines Pkw´s in Deutschland und Zulassung/Anmeldung in Ungarn

Bei der Umsatzsteuer ist folgendes zu beachten:

Nur bei „neuen” Autos findet eine sogenanntes „Fahrzeugeinzelbesteuerungsverfahren” statt. Die Käuferin des Fahrzeugs muss die Umsatzsteuer in dem EU Land zahlen, in dem sie diesen Pkw einführt (also wenn Sie einen Pkw in Deutschland kaufen und diesen in Ungarn anmelden, dann müssen bei „neuen” Autos 27 % Umsatzsteuer abgeführt werden.

„Neu“ im Sinne des „Fahrzeugeinzelbesteuerungsverfahrens” ist ein Auto, das im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat oder dessen erste Inbetriebnahme zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.

Bei nicht neuen Autos fällt hingegen keine Umsatzsteuer in Ungarn an. Natürlich müssen Sie im Fall des Erwerbs eines Pkw´s von einem deutschen Händler evtl. deutsche Umsatzsteuer zahlen. Alternativ können Sie auch ein differenzbesteuertes Auto erwerben. Hier kann der Händler nur die Gewinnmarge der Umsatzsteuer unterwerfen. In dem Fall sind Sie auch nicht in Ungarn umsatzsteuerpflichtig. Bei Erwerb eines Gebrauchtwagens, welches nicht als „neu” definiert wird, von einer deutschen Privatperson fällt ebenfalls keine Umsatzbesteuerung in Ungarn an.

Es gibt viele ungarische Seiten, die die Kosten für die Zulassung in Ungarn von Autos aus anderen EU Ländern berechnen:

Geben Sie einmal folgende Suchbegriffe ein:

„regisztrációs adó kalkulátor 2015”

Hier ein Beispiel:

http://szamoldki.com/auto/autobehozatal

Einfuhr Pkw aus EU Ländern/AUTÓBEHOZATAL (EU-BÓL):

Kaufpreis/Vételár (EUR)*: 15.000 EUR

Wechselkurs/Euro árfolyam*: 300 HUF/EUR

Reisekosten/Utiköltség (Ft)*: z.B. 10.000 HUF

Kapazität/Hengerűrtartalom (cm3)*: 2.000

Leistung/Teljesítmény­ (kw)*: 120

Herstellungsjahr/Gyártási év*: 2012

Kraftstoff/Üzemanyag*: Diesel

gibt es einen gültigen ausländischen TÜV/Rendelkezik érvényes külföldi műszaki vizsgával*: Ja/Igen

Schadstoffklasse/Környezetvédelmi osztály*: Euro 4

erste Zulassung (Jahr)/Első forgalombahelyezés (év)*: 2012

erste Zulassung (Monat)/Első forgalombahelyezés (hónap)*: Januar

Ergebnis der Kostenberechnung:

Kaufpreis/Vételár:4 500 000 Ft

Registrationsgebühr/Regisztrációsadó:300 600 Ft

Gebühr Eigentümernachweis/Vagyonszerzési illeték:90 000 Ft

Gebühr für die technische Überprüfung/Műszaki vizsga (Honosítás):8 000 Ft

Kennzeichen/Rendszám:8 500 Ft

Érvényesítő címke:585 Ft

Zulassung/Forgalmi engedély:6 000 Ft

Fahrzeugbrief/Törzskönyv:6 000 Ft

Reisekosten/Utiköltség:10 000 Ft

Insgesamt/Összesen:4 929 685 Ft

Es gibt auch spezialisierte Firmen, die diese Anmeldungen übernehmen.

Auch fallen Kfz Steuern in Ungarn an.

Diese berechnen sich wie folgt:

im Jahr der Herstellung und in den folgenden 3 Kalenderjahren: 345 Ft/kilowatt,

in den Kalenderjahren 4-7.: 300 Ft/kilowatt,

in den Kalenderjahren 8-11.:  230 Ft/kilowatt,

in den Kalenderjahren 12-15.: 185 Ft/kilowatt,

in den Kalenderjahren 16. und folgende: 140 Ft/kilowatt.

Hier finden Sie ein Beispiel:

http://kalkulatorlap.hu/teljesitmenyado_kalkulator.html

Teljesítményadó kalkulátor 2015:

Herstellungsjahr/Gyártási év*: 2012

Leistung/Teljesítmény­ (kw)*: 120

Steuern/Fizetendő:       41.400 Ft (=345 je kw)

Es gibt auch für die Haftpflichtversicherungen in Ungarn einen Kalkulator. Diesen finden Sie hier.

http://www.biztositas.hu/Partner/Kotelezo-biztositas/Dijszamitas-kotes.html

Mai 2015; Pannonia Consulting Kft., Budapest

 

Erwerb von beweglichen Vermögensgegenständen durch ein ungarisches Unternehmen für einen deutschen Gesellschafter für Privatzwecke

Hier gibt es natürlich mehrere Alternativen, die bei der Abwicklung  in Frage kommen. Im Falle eines Verkaufs durch den ungarischen Lieferanten bzw. Weiterverkaufs durch die ungarische Gesellschaft an den deutschen Gesellschafter könnte man statt 27 % nur 19 % USt in Rechnung stellen, was sich wiederum auf den Endpreis bzw. die Gesamtkosten für die Anschaffung auswirkt. Hier müsste sich der Lieferant aber in Deutschland steuerlich registrieren lassen. Das würde einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen (An- und Abmeldung sowie Einreichung der Umsatzsteuererklärungen). Ein Vorsteuerabzug beim Endverbraucher ist in jedem Fall ausgeschlossen.

 Alternative 1: Die ungarische Gesellschaft erwirbt als Zwischenhändler den beweglichen Vermögensgegenstand und verkauft dieses mit einem Gewinnaufschlag an den Gesellschafter weiter

Die ungarische Gesellschaft hat für ihr Unternehmen zu Zwecke des Weiterverkaufs den beweglichen Vermögensgegenstand erworben und kann deshalb auch die Vorsteuer zum Abzug bringen. Sicherlich müsste hier der Gesellschaftszweck bzw. die Tätigkeiten der ungarischen Gesellschaft angepasst bzw. dem Finanzamt gemeldet werden. Der Weiterverkauf an den deutschen Gesellschafter (der das in seinem Privateigentum nutzen möchte) hat mit Umsatzsteuer (entweder deutscher oder ungarischer Umsatzsteuer) zu erfolgen. Einen Vorsteuerabzug kann der deutsche Gesellschafter nicht geltend machen.

Lieferungen an Privatpersonen in anderen EU Ländern werden im Grundsatz mit Ausweis der ungarischen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

Für Versendungslieferungen an Privatpersonen in anderen EU Ländern gelten Sonderregelungen (Innergemeinschaftliche Versendungslieferung)

Eine innergemeinschaftliche Versendungslieferung ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

  • Die Ware gelangt von Ungarn in einen anderen EU-Mitgliedstaat.
  • Der Transport der Waren wird vom ungarischen Unternehmer veranlasst.

Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn

  • er die Ware selbst transportiert oder
  • einen selbstständigen Dritten mit dem Transport beauftragt (Bsp.: Spediteur, Kurierdienst, Fuhrunternehmer, Post, Bahn).

Versendungslieferungen werden im Ursprungsland (Ungarn) besteuert, es sei denn, es werden bestimmte Lieferschwellen überschritten. Voraussetzung für eine Umsatzbesteuerung der Lieferung in Ungarn ist also, dass die Lieferungen in den betreffenden anderen Mitgliedstaat im vorangegangenen oder im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich einen bestimmten Umfang nicht überschreiten. Für die Höhe des Betrages ist dabei immer der von dem jeweiligen Land festgelegte Betrag entscheidend, in dem die Beförderung oder Versendung endet. Es ist hierbei nicht auf den Gesamtbetrag der jährlich erfolgenden Lieferungen in die EU-Mitgliedstaaten insgesamt, sondern auf den jeweils einzelnen Mitgliedstaat abzustellen.

Für Deutschland gilt eine Lieferschwelle (Schwellenwert für die Anwendung der Sonderregelung für Versendungslieferungen; Siehe Art 28b Teil B Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG) von 100.000 EUR.

Werden die oben angeführten Lieferschwellen überschritten, erfolgt die Besteuerung im Bestimmungsland, in das die Ware versandt wird, also in Deutschland (mit 19 % Umsatzsteuer).

Der ungarische Lieferant hat die Möglichkeit, auch für Lieferungen unterhalb der Lieferschwelle für die Besteuerung im jeweiligen Empfangsland zu optieren. Diese Erklärung ist sowohl gegenüber dem zuständigen ungarischen Finanzamt als auch gegenüber der zuständigen Finanzbehörde in Deutschland abzugeben. Der Lieferant ist an die Erklärung für zwei Jahre gebunden.

Werden die dargestellten Lieferschwellen nicht überschritten, ist in der Rechnung ungarische USt in Rechnung zu stellen. Unterliegen Versendungslieferungen aufgrund der eben dargestellten Grundsätze der Umsatzbesteuerung in einem anderen EU-Mitgliedstaat, so hat der ungarische Lieferant seinem Kunden die deutsche Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

Der ungarische Lieferant kann die in Rechnung gestellte deutsche Umsatzsteuer nicht an sein ungarisches Finanzamt abführen, sondern muss diese an das deutsche Finanzamt zahlen. Hierzu hat er sich dort umsatzsteuerlich registrieren zu lassen und entsprechende Steuermeldungen bzw. – erklärungen abzugeben. Der ungarische Unternehmer kann zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten einen Steuervertreter, einen so genannten Fiskalvertreter, in Deutschland bestellen.

Auch wenn z.B. eine deutsche Mutter- oder Schwestergesellschaft als weiterer Zwischenhändler auftreten würde, dann hätte man kein Vorsteuerabzugsrecht, denn juristische Personen (u.a. GmbH), die die Ware nicht für ihr Unternehmen beziehen, werden wie Privatpersonen behandelt. Gemäß § 15 dt. UStG gilt der innergemeinschaftliche Erwerb nicht als für das Unternehmen ausgeführt, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

Alternative 2: Die ungarische Gesellschaft erwirbt den beweglichen Vermögensgegenstand und gibt dieses unentgeltlich dem Gesellschafter weiter

Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung eines Gegenstands, den der Unternehmer bzw. das Unternehmen nicht für sein Unternehmen nutzt. Die ungarische Gesellschaft darf in diesem Fall keine Vorsteuer geltend machen. Es scheint, dass hier eine Sachzuwendung an einen Gesellschafter vorliegt. Dieser Vermögensvorteil sollte deshalb auch einkommensteuerliche und evtl. sogar schenkungssteuerliche Auswirkungen haben.

Juni 2015 ; Pannonia Consulting Kft., Budapest

In welcher rechtlichen Form, können in Ungarn Studenten bei einer ausländischen Gesellschaft beschäftigt werden?

Wenn Sie in Ungarn Studenten für einige Stunden in der Woche oder einige Tage im Monat beschäftigen wollen, dann stellt sich die Frage, wie könnte man das Auftragsverhältnis gestalten.

Es wird davon ausgegangen, dass die Studenten in Ungarn wohnen und der Ort der Ausbildung sich in Ungarn befindet.

Wir wollen auf drei verschiedene Möglichkeiten eingehen, wie  man die Studenten beschäftigen kann. Das sind die Anstellung, die Beauftragung als Einzelunternehmer (hier besteht die Notwendigkeit einer  Gewerbeanmeldung für die Studenten) und die Beauftragung als natürliche Person ohne Gewerbeanmeldung.

Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wann man sich als Einzelunternehmer registrieren muss und wann man auch Auftragsverhältnisse eingehen kann, ohne dass man ein Gewerbe anmelden muss?

Derzeit muss man sich z.B. insbesondere bei genehmigungspflichtigen Tätigkeiten (z.B. Tätigkeit als Logopäde, Arzt u.ä.) und bei Ausführung von Tätigkeiten, die nicht für Gesellschaften oder anderen Einzelunternehmern erbracht werden (sondern für natürliche Personen), als Einzelunternehmer registrieren lassen (Gewerbeanmeldung).

Da die Studenten, für eine Gesellschaft arbeiten sollen, wäre ein Beauftragungsverhältnis also grundsätzlich möglich, ohne  dass sich die Studenten als Einzelunternehmer registrieren lassen müssen.

Hier muss sich aber eine ausländische Gesellschaft in Ungarn registrieren lassen (Begründung einer „Betriebsstätte“). Mit dieser Steuernummer kann das ausländische Unternehmen die Zahlungen an das ungarische Finanzamt vornehmen. Ohne Registrierung wäre das nicht möglich und die Studenten könnten nur als Einzelunternehmer für die Gesellschaft tätig werden.

Als Einzelunternehmer sind umfangreiche steuerliche Pflichten zu erfüllen. Es müssen Umsatz-, Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen angefertigt und der Ertrag steuerlich ermittelt werden. Auch müssten die Studenten Rechnungen an den ausländischen Auftraggeber stellen. Die Beantragung einer USt-ID Nummer wäre hier möglich, so dass eine Abrechnung ohne Umsatzsteuer denkbar wäre. Der Aufwand würde sicherlich für die Studenten in Hinblick auf die Einnahmen unverhältnismäßig hoch sein und ein solches Auftragsverhältnis mit Studenten ist in Ungarn auch unüblich.

Ein Arbeitnehmerverhältnis wäre zwar auch denkbar, ist aber aus arbeitsrechtlicher Sicht (ähnlicher Schutz wie in Deutschland) nicht zu empfehlen.

Die ausländische Gesellschaft muss jedoch prüfen, ob sie aufgrund des Umfangs der Tätigkeit und der Organisation in Ungarn evtl. eine ertragsteuerliche Betriebsstätte begründet. Auch ist zu beachten, dass in Ungarn grundsätzlich eine Niederlassungspflicht besteht, wobei Verstöße dagegen derzeit jedoch kaum geahndet werden.

Kosten, die in Verbindung mit der Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft anfallen, stellen steuerrechtlich Aufwand im Sitzland dar, sofern keine Betriebsstätte vorliegt.

Sollte die Gesellschaft ungarische Rechnungen erhalten, die einen ungarischen Umsatzsteuerausweis enthalten, so kann dieser Umsatzsteuerbetrag nur im Rahmen des  Vorsteuervergütungsverfahrens geltend gemacht werden und mangels umsatzsteuerlicher Registrierung nicht im normalen Besteuerungsverfahren.

Steuerliche Vergünstigungen für die Beschäftigung von Auszubildenden erhalten nur ertragssteuerpflichtige Wirtschaftsgesellschaften (z.B. gemäß § 7 Abs. 1 BS. i KStG). Eine weitere steuerliche Vergünstigung gibt es im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Schülern im Rahmen eines Ausbildungspraktikums. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser steuerlichen Vergünstigungen (Steuerpflicht in Ungarn und im Rahmen einer Berufsausbildung) erfüllen ausländische Gesellschaften aber nicht.

Wir empfehlen mit den Studenten ein Beauftragungsverhältnis einzugehen und die Steuern und Abgaben zum Abzug zu bringen. Hierzu muss sich die Gesellschaft steuerlich registrieren lassen. Die Registrierung dauert ca. 3-4 Wochen.

Januar 2014; Pannonia Consulting Kft., Budapest

Vollstreckung/Inkasso des betrieblichen Bankkontos durch ungarische Finanzbehörde

Nicht immer werden die Steuerpflichtigen über Vollstreckungsmaßnahmen informiert. Sollte keine genügende Deckung auf dem Konto vorhanden sein, dann kann diese Maßnahme auch längere Zeit andauern. Um das Inkasso schnell zu beenden – damit man wieder Zugriff auf das Firmenkonto erhält – muss dem zuständige Sachbearbeiter nachgewiesen werden, dass das Geld gezahlt wurde bzw. die Steuerverbindlichkeit aufgrund einer erfolgten Verrechnung mit Guthaben oder Rückerstattungsansprüchen erloschen sind. Erst dann wird er das Inkasso beenden.

Im Falle einer Verrechnung mit Rückerstattungsansprüchen gibt es gesetzlich zwei Vorgaben zu berücksichtigen. Vor Verrechnung kann (muss nicht) die Behörde innerhalb von 30 Tage die Erklärung prüfen. Meist wird die Verrechnung auch nur nach Ablauf dieser Frist durchgeführt (analog der Vorgehensweise bei einer Auszahlung eines Vorsteuerüberhanges). Ein anderer Fall wäre es, wenn eine Überzahlung/Guthaben einer anderen Steuerart vorliegen sollte (die Höhe der erklärten Steuern sind geringer als der tatsächlich gezahlte Betrag). Dann wird natürlich sofort verrechnet.

Sie sollten also entweder für eine ausreichende Deckung des Bankkontos sorgen, um eine sofortige Beendigung des Inkassos zu erreichen. Sollten Sie die Steuerschulden mit einem anderen Bankkonto überweisen oder eine Verrechnung wünschen, so müssen Sie das dem zuständigen Sachbearbeiter nachweisen, damit die Vollstreckung aufgehoben wird. Bei einer Verrechnung mit Rückerstattungsansprüchen sind die gesetzlichen Fristen zu beachten.

Mai 2015; Pannonia Consulting Kft., Budapest