Besteuerung der Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Der Artikel 6 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Ungarn und Deutschland (DBA) regelt die Besteuerung der Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, sofern eine doppelte Steuerpflicht besteht (unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland und beschränkte Steuerpflicht in Ungarn). Gemäß Absatz 1 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person (angenommen Deutschland) aus unbeweglichem Vermögen bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt (angenommen Ungarn), im anderen Staat (Ungarn) besteuert werden.

In Deutschland müssen Sie die Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Ihrer Steuererklärung als ausländische Einkünfte angeben (§ 34c i.V.m. § 34d Nr. 7 Einkommensteuergesetz). Diese werden gemäß des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Ungarn und Deutschland freigestellt (Artikel 22 Abs. 1 DBA: Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat). Ein sogenannter Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG (steuerfreie Einkünfte gem. DBA) kommt hier nicht zur Anwendung, sodass diese Einkünfte in Deutschland als steuerfrei betrachtet werden. Nichtsdestotrotz sind die steuerfeien Erträge in Deutschland jedoch zu erklären (in der Einkommensteuererklärung).

März 2014; Pannonia Consulting Kft., Budapest

 

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